Die strafrechtliche Hauptverhandlung

In der strafrechtlichen Hauptverhandlung wird vor Gericht über die Schuld der angeklagten Person entschieden. Hier erfahren Sie, wie die Hauptverhandlung bei sexuellem Missbrauch abläuft und was Sie als Zeug:in oder Betroffene erwartet.

    Wie läuft die Hauptverhandlung ab?

    Zur Hauptverhandlung werden neben der angeklagten Person, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft auch die Zeug:innen geladen.

    Zur Hauptverhandlung werden neben der angeklagten Person, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft auch die Zeug:innen geladen.

    Das betroffene Kind oder die beziehungsweise der Jugendliche ist in diesem Verfahren die wichtigste Person. Es war in den meisten Fällen mit dem mutmaßlichen Täter oder der mutmaßlichen Täterin allein und ist damit die oder der einzig unmittelbare Zeug:in. Wenn die angeklagte Person die erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt, muss das Gericht anhand der Aussage des Kindes beziehungsweise der oder des Jugendlichen feststellen, was konkret passiert ist.

    Die Hauptverhandlung findet im Gerichtssaal statt. Dort sind die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Richter:innen, die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung und natürlich die angeklagte Person anwesend. Zeug:innen sagen erst aus, wenn die angeklagte Person vernommen wurde. Sie werden getrennt voneinander befragt.

    Muss die betroffene Person zur Verhandlung erscheinen?

    Grundsätzlich gilt im Strafverfahren das Prinzip der „Unmittelbarkeit“. Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweise selbst erheben muss.

    Grundsätzlich gilt im Strafverfahren das Prinzip der „Unmittelbarkeit“. Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweise selbst erheben muss.

    Dazu gehört auch, dass es die Zeug:innen noch einmal selbst hören muss. Darüber hinaus gilt das Prinzip der „Mündlichkeit“: Alles Wichtige muss im Prozess ausgesprochen werden. Es reicht nicht, wenn eine vorherige Aussage durchgelesen wird.

    Die Aussage im Rahmen der Anzeige dient dem Gericht daher nur als Vorbereitung. Die Schöff:innen, das sind die ehrenamtlichen Richter:innen, kennen die Aussage des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen noch nicht. Da sie die Akten nicht umfassend einsehen können, haben sie erst bei der Hauptverhandlung die Gelegenheit, sich umfassend zu informieren.

    Wenn beim Ermittlungsverfahren eine richterliche Videovernehmung durchgeführt wurde, kann diese die Aussage des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen vor Gericht ersetzen. In diesem Fall muss die betroffene Person in der Regel nicht selbst vor Gericht aussagen.

    Ist ein Strafverfahren immer öffentlich?

    Ein Grundprinzip des Strafverfahrens ist sein Öffentlichkeitscharakter. Das heißt: Gerichtsverfahren sind der Öffentlichkeit zugänglich und man kann zuschauen.

    Ein Grundprinzip des Strafverfahrens ist sein Öffentlichkeitscharakter. Das heißt: Gerichtsverfahren sind der Öffentlichkeit zugänglich und man kann zuschauen.

    Das Gericht wird dadurch auch von außen durch Presse und Gesellschaft in seiner Arbeit kontrolliert. Allerdings gibt es Möglichkeiten, das zu verhindern.

    Die gängigste ist der Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von sogenannten Persönlichkeitsrechten. Das ist der Fall, wenn aus dem Leben der oder des Zeug:in Aspekte zur Sprache gebracht werden müssten, die ihren oder seinen Schutz – zum Beispiel der Intimsphäre – verletzen würde. Außerdem ist Voraussetzung, dass das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände nicht überwiegt.

    Wenn Personen unter 18 Jahren in Verfahren vernommen werden, in denen es um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geht, braucht es keine weiteren Gründe, um den Ausschluss der Öffentlichkeit zu erreichen. Hier überwiegen immer die schutzwürdigen Interessen der minderjährigen Person, die sexuell missbraucht wurde.

    Wie verhindere ich ein Treffen mit der angeklagten Person?

    Prinzipiell unterscheidet man zwischen dem Zusammentreffen außerhalb und innerhalb des Gerichtssaals.

    Prinzipiell unterscheidet man zwischen dem Zusammentreffen außerhalb und innerhalb des Gerichtssaals.

    Damit man außerhalb des Gerichtssaals nicht mit der angeklagten Person zusammentrifft, kann man vorab telefonisch nachfragen, ob es die Möglichkeit gibt, in einem Zimmer für Zeug:innen zu warten. Für den Gerichtssaal gilt: Grundsätzlich muss die angeklagte Person anwesend sein. Das Gericht kann sie aber in Ausnahmen von der Verhandlung vorübergehend ausschließen.

    Das ist möglich, wenn bei der Vernehmung in Anwesenheit der angeklagten Person die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit der oder des Zeug:in besteht. Wenn ein:e Zeug:in unter 18 Jahre alt ist, reicht es, wenn ein erheblicher Nachteil für das Wohl dieser Person zu befürchten ist. Bei der Vernehmung minderjähriger Betroffener wird die angeklagte Person daher meistens ausgeschlossen. Damit sie trotzdem weiß, was passiert, ist das Gericht verpflichtet, sie nach der Vernehmung genau zu informieren.

    Ist eine Vernehmung außerhalb des Gerichtssaals möglich?

    Besteht die „dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen“, ist auch in der Hauptverhandlung eine getrennte Vernehmung möglich.

    Besteht die „dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen“, ist auch in der Hauptverhandlung eine getrennte Vernehmung möglich.

    Das bedeutet, dass sich nur der oder die Richter:in mit der bezeugenden Person in einem Raum befinden. Die übrigen Anwesenheitsberechtigten verfolgen die Vernehmung aus einem anderen Raum, meist dem Sitzungssaal, über Bildschirme. Bei minderjährigen Opferzeug:innen von sexuellem Missbrauch wird das Gericht eine solche dringende Gefahr häufig annehmen.

    Wie läuft für Zeug:innen eine Vernehmung vor Gericht ab?

    Das Gericht fragt zunächst nach den Personalien. Äußert die oder der Zeug:in Bedenken, dass sie oder er durch die Angabe des Wohnorts gefährdet sein könnte, kann das Gericht gestatten, dass statt des Wohnorts eine andere Anschrift angegeben werden kann.

    Das Gericht fragt zunächst nach den Personalien. Äußert die oder der Zeug:in Bedenken, dass sie oder er durch die Angabe des Wohnorts gefährdet sein könnte, kann das Gericht gestatten, dass statt des Wohnorts eine andere Anschrift angegeben werden kann.

    Die oder der Vorsitzende Richter:in kann auch gestatten, dass der Wohnort gar nicht hinterlegt werden muss. Das Gericht muss Zeug:innen auch darüber informieren, dass eine Falschaussage strafbar ist und diese die Aussage mit besonderer Sorgfalt treffen sollen. Der Hinweis bedeutet nicht, dass das Gericht einer Person nicht glaubt. Das Gesetz sieht diese Information für alle Zeug:innen vor.

    Kann die Aussage verweigert werden?

    Die Aussage kann nicht verweigert werden, denn Zeugenpflicht ist staatsbürgerliche Pflicht.

    Die Aussage kann nicht verweigert werden, denn Zeugenpflicht ist staatsbürgerliche Pflicht.

    Nur in besonderen, vom Gesetz ausnahmsweise geregelten Fällen hat man das Recht, die Aussage zu verweigern. In der Regel informiert die oder der Richter:in, dass der bezeugenden Person ein solches Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

    Wer darf an der Vernehmung teilnehmen?

    Die oder der Vorsitzende Richter:in führt zunächst die Vernehmung. Sie oder er hat das Recht, die oder den Zeug:in vollständig zu befragen. Erst dann fragen in der Regel die beisitzenden Berufsrichter:innen.

    Die oder der Vorsitzende Richter:in führt zunächst die Vernehmung. Sie oder er hat das Recht, die oder den Zeug:in vollständig zu befragen. Erst dann fragen in der Regel die beisitzenden Berufsrichter:innen.

    Danach haben die Schöff:innen das Recht, Fragen zu stellen. Die Befragung wird von der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und danach eventuell von einer Vertretung der Nebenklage fortgesetzt. Vertreter:in der Nebenklage ist ein:e Anwält:in, von Ihnen beauftragt zur Wahrnehmung Ihrer Rechte im Verfahren. Für Personen unter 18 Jahren gilt, dass diese in der Regel nur von der oder dem Vorsitzenden Richter:in befragt werden dürfen. 

    Wie intensiv erfolgt die Befragung?

    Das Gericht muss wissen, ob der Vorwurf gegen die angeklagte Person, so wie er vorgetragen wird, stimmt.

    Das Gericht muss wissen, ob der Vorwurf gegen die angeklagte Person, so wie er vorgetragen wird, stimmt.

    Dazu muss geklärt werden, wie gut sich ein:e Zeug:in erinnert und gegebenenfalls auch, ob sie oder er zum Beispiel unangenehme Dinge verschweigen möchte. Zeug:innen sollten daher keinesfalls lügen. Ansonsten ist es wichtig, dass Sie als Zeug:in bei einer Aussage immer anmerken, an welchen Stellen Sie sicher sind und an welchen unsicher, woran Sie sich nicht mehr so genau erinnern und was Sie nicht wissen.

    Was passiert nach der Zeugenaussage?

    Tritt man ausschließlich als Zeug:in auf, so kann man direkt nach der Aussage den Gerichtssaal verlassen und eine sogenannte Zeugenliquidation empfangen. Sie ersetzt Fahrtkosten und Verdienstausfall.

    Tritt man ausschließlich als Zeug:in auf, so kann man direkt nach der Aussage den Gerichtssaal verlassen und eine sogenannte Zeugenliquidation empfangen. Sie ersetzt Fahrtkosten und Verdienstausfall.

    Zeug:innen können aber auch erst einmal im Gerichtssaal verbleiben und dort weiter zuhören. Als Nebenkläger:in steht ihnen ohnehin während des gesamten Verfahrens ein Anwesenheitsrecht zu.

    Welche Auskunftsrechte haben Betroffene?

    Betroffene einer Straftat haben das Recht zu erfahren, ob die angeklagte Person verurteilt oder freigesprochen wurde.

    Betroffene einer Straftat haben das Recht zu erfahren, ob die angeklagte Person verurteilt oder freigesprochen wurde.

    Im Falle einer Verurteilung ist der verletzten Person auch mitzuteilen, ob ein Kontaktverbot verhängt wurde oder ob einem oder einer inhaftierten Verurteilten Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt wurde. Bei einer Flucht muss die zuständige Staatsanwaltschaft Betroffene informieren. Sie muss ihnen auch mitteilen, welche Maßnahmen zu ihrem Schutz getroffen wurden. Wichtig zu wissen ist: Die Mitteilungen erfolgen nicht automatisch. Als betroffene Person müssen Sie diese beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Wie Sie den Antrag stellen, weiß Ihr Rechtsbeistand bzw. Ihr:e Anwält:in.

    Weitere Informationen finden Sie in der „Opferfibel“ des Bundesjustizministeriums.

    Rufen Sie an – auch im Zweifelsfall

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    0800 22 55 530

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